Durch Steuerermäßigungen bei Aufwendungen für Handwerkerleistungen lässt sich die Erhaltung und Pflege Ihrer Immobilie sinnvoll mit Steuerermäßigungen verknüpfen.

Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommenssteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1.200 Euro.

Dies gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

Geregelt wird diese Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisses, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG.

Wichtig ist hierbei, dass die Handwerkerleistungen in einem inländischen Haushalt zu erbringen sind. Zusätzlich hat der Bundesfinanzhof 2009 nochmals in einem Urteil entschieden, dass zusammen veranlagte Ehegatten, die mehrere Wohnungen nutzen, die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nur einmal bis zum gesetzlich geregelten Höchstbetrag (bis VZ 2008: 600,00 EUR, ab 2009: 1.200,00 EUR) in Anspruch nehmen können.

Eine Benachteiligung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch die Begrenzung der Steuerermäßigung auf 600,00 EUR bzw. ab VZ 2009 auf 1.200,00 EUR auch bei mehreren tatsächlich genutzten Wohnungen sieht der BFH nicht. Auch Alleinstehende, die gemeinsam in zwei Wohnungen wirtschaften, können die Höchstbeträge des § 35a EStG ebenfalls nur einmal in Anspruch nehmen (§ 35a Abs. 3 EStG bzw. ab VZ 2009: § 35a Abs. 5 Satz 4 EStG).
Damit ist allein die gemeinsame Wirtschaftsführung am Ort oder den Orten der Leistungserbringung, nicht aber der Familienstand entscheidend.

Steuerermäßigung – Handwerkerleistungen steuerlich absetzbar

Hier einige Tipps:

• Handwerkerleistungen können in Ihrer selbst genutzten Eigentumswohnung, Ihrem selbst bewohnten Eigenheim oder dem dazu gehörigen Grundstück abgesetzt werden, hier können Sie 20 Prozent des Arbeitslohns von der Steuer absetzen.

• Absetzbar sind die Arbeitsleistung sowie Kosten für Anfahrt der Handwerker und die Maschinenmiete. Die Materialkosten hingegen sind steuerrechtlich irrelevant.

• Die Summe von bis zu 1.200 Euro im Jahr können Sie direkt von Ihrer Steuerschuld abziehen.

• Staatlich gefördert werden nur Arbeiten, die dem Erhalt oder der Renovierung dienen – nicht aber solche, die etwas Neues schaffen.

• Das Finanzamt erkennt den Steuerabzug nur an, wenn Sie die Rechnung überwiesen haben. Barzahlung zählt auch dann nicht, wenn Sie eine korrekte Quittung einreichen.

• Sie können die Steuersubvention mit anderen Vorteilen kombinieren, zum Beispiel mit dem Abzug der Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen oder für die Beschäftigung einer 450-Euro-Kraft in Ihrem Haushalt.

• Als Mieter können Sie Teile Ihrer Nebenkostenabrechnung geltend machen. Für Vermieter gelten hingegen andere Regeln.

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